Gebühren
Auszug aus der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
(Zahnärzte-ZV)
Ausfertigungsdatum: 28.05.1957
Vollzitat:
"Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)geändert worden ist
and:Zuletzt geändert durch Art. 15a G v. 6.5.2019 I 646
ABSCHNITT XII*
Gebühren
§ 46
- (1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:
- (2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben:
- (3) Es sind zu zahlen:
Ein Zahlungseingang der Antragsgebühr muss bis spätestens zum Sitzungstag um 10.00 Uhr festzustellen sein. Anträge, für welche kein Zahlungseingang festzustellen ist, werden erst in der nächsten fristgemäß erreichbaren Sitzung des zuständigen Zulassungsausschusses behandelt.
Verwaltungsgebühren werden nach der erfolgten Beschlussfassung vom Honorarkonto der antragstellenden Vertragszahnarztpraxis abgezogen.
a) bei Antrag auf Eintragung des Zahnarztes in das |
100 Euro |
b) bei Antrag des Zahnarztes oder des medizinischen |
100 Euro |
c) bei sonstigen Anträgen, mit denen der Zahnarzt, das |
120 Euro |
d) bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den |
200 Euro |
Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrages oder der Einlegung des
Widerspruchs fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so
wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.
a) nach unanfechtbar gewordener Zulassung |
400 Euro |
b) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 |
400 Euro |
c) nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes |
400 Euro |
d) nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 |
400 Euro |
a) Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenzahnärztliche |
b) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 Buchstaben a |
c) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des |
Kassenzahnärzte vom 20.07.1977 (in Kraft getreten am 27.07.1977):
"(3) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung fort."
Ihre Ansprechpartnerin
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zulassung@kzv-bremen.kim.telematik
Ann-Kathrin Rust
Leitung des Zulassungswesens
Tel.: 0421/22007-54
Zdenka Schröder
Sachbearbeiterin
Tel.: 0421/22007-55