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Formulare und Anträge

Eintragung in das Zahnarztregister

Die Voraussetzung für eine Niederlassung als zugelassener Vertragszahnarzt und die Beschäftigung als angestellter Zahnarzt gem. § 32b der Zulassungsverordnung für Zahnärzte ist die Eintragung in das Zahnarztregister. Hierzu muss die zweijährige Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet sein.
Die Eintragung in das Zahnarztregister erfolgt wohnortbezogen.
Gemäß §3 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte sind die Eintragungsvoraussetzungen der Erhalt der deutschen Approbation sowie die vollständige Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit in Vollzeit in einer Vertragszahnarztpraxis. Berufliche Tätigkeiten mit einer Berufserlaubnis gem. § 13 ZHG sind der Vorbereitungszeit nicht anrechenbar, ebenso wie zahnärztliche Tätigkeiten in privat-abrechnenden Praxen und im Ausland.
Zahnärztliche Tätigkeiten in Universitätszahnkliniken oder Zahnstationen der Bundeswehr werden der Vorbereitungszeit mit 21 Monaten angerechnet, sofern diese in Vollzeit ausgeübt wurden. Eine dreimonatige Vorbereitungszeit in Vollzeit in einer Vertragszahnarztpraxis ist zur Vervollständigung der zweijährigen Vorbereitungszeit erforderlich. Tätigkeiten als Vertreter können nur dann angerechnet werden, wenn dieser vorher mindestens eine einjährige unselbständige Tätigkeit in einer Vertragszahnarztpraxis, einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr nachgewiesen werden kann.
Die zweijährige Vorbereitungszeit entfällt, wenn ein Studium in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen wurde. Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Form der deutschen Approbation muss erfolgt sein.
ür die Eintragung in das Zahnarztregister sind gem. § 4 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte folgende Unterlagen einzureichen:

  • - Antragsformular auf Eintragung in das Zahnarztregister
  • beglaubigte Approbationsurkunde
  • - beglaubigte Geburtsurkunde, ggf. Namensänderungsurkunde (z. B. Heiratsurkunde)
  • - beglaubigte Urkunde des Staatsexamens
  • - ggf. beglaubigte Promotionsurkunde
  • - ggf. beglaubigte Fachzahnarzturkunde
  • - aktueller Lebenslauf mit Unterschrift im Original oder beglaubigte Abschriften
  • - Zeugnisse/Bescheinigungen über die zahnärztlichen Tätigkeiten seit der Approbation im Original bzw. beglaubigte Abschriften
  • - Zahlungseingang der Antragsgebühr in Höhe von 100,00 €

Gemäß § 46 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte beträgt die Antragsgebühr für die Eintragung in das Zahnarztregister 100,00 €. Die Eintragung wird erst nach dem Eingang der Eintragungsgebühr auf dem Geschäftskonto der KZV Bremen vorgenommen.

Zulassung als niedergelassener Vertragszahnarzt

Im KZV-Bereich Bremen bestehen aktuell keine Zulassungsbeschränkungen. Den Versorgungsgrad der Planbereiche entnehmen Sie bitte der aktuellen Version des zahnärztlichen und kieferorthopädischen Bedarfsplanes.Sitzungstermine und Einreichungsfristen finden Sie hier
Dem Ratgeber „Schritte in das zahnärztliche Berufsleben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie der Bundes Zahnärztekammer können Sie hilfreiche Tipps für einen reibungslosen Start in ihre Selbstständigkeit entnehmen (Stand 2021).

ür die Zulassung als niedergelassener Vertragszahnarzt sind gem. § 18 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte folgende Unterlagen einzureichen:

  • - Antragsformular auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit
  • - beglaubigte Approbationsurkunde
  • - beglaubigte Geburtsurkunde, ggf. Namensänderungsurkunde (z. B. Heiratsurkunde)
  • - beglaubigte Urkunde des Staatsexamens
  • - ggf. beglaubigte Promotionsurkunde
  • - ggf. beglaubigte Fachzahnarzturkunde
  • - aktueller Lebenslauf mit Unterschrift im Original
  • - aktueller Auszug aus dem Zahnarztregister
  • - Zeugnisse/Bescheinigungen über die zahnärztlichen Tätigkeiten seit der Approbation im Original bzw. beglaubigte Abschriften
  • - nErklärung über Rauschgift- und Trinksucht
  • - Erklärung über bestehende Beschäftigungsverhältnisse
  • - Bescheinigung gem. § 18 Abs. 2c Zulassungsverordnung über bisherige Zulassungen als niedergelassener Vertragszahnarzt
  • -n Einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0). Das Führungszeugnis muss am Sitzungstag vorliegen! Bitte beantragen Sie das Führungszeugnis rechtzeitig.
  • - Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in entsprechend der Vorgaben nach § 95e SGB V. Weitere Informationen finden Sie hier
  • - Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
  • - Zahlungseingang der Antragsgebühr in Höhe von 100,00 €

Gem. § 46 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte beträgt die Antragsgebühr für die Zulassung 100,00 €. Weitere 400,00 € werden nach unanfechtbar gewordener Zulassung als Verwaltungsgebühr erhoben.
Eine Tätigkeitsaufnahme ohne Genehmigung durch den Zulassungsausschuss hat Honorarrückforderungen und ggf. disziplinarische Maßnahmen zur Folge. Wird kein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen bzw. keine Versicherungsbescheinigung gemäß § 95e SGB V vorgelegt, muss der Ausschuss den Antrag ablehnen.

Beschäftigung von angestellten Zahnärzten gem. § 32b Zulassungsverordnung

Ein zugelassener Vertragszahnarzt mit einer vollen Zulassung kann bis zu drei angestellte Zahnärzte in Vollzeit beschäftigen. Die Tätigkeitsaufnahme des angestellten Zahnarztes ist immer erst einen Tag nach der erfolgten Beschlussfassung des zuständigen Zulassungsausschusses möglich. Eine Tätigkeitsaufnahme ohne Genehmigung durch den Zulassungsausschuss hat Honorarrückforderungen und ggf. disziplinarische Maßnahmen zur Folge. Sitzungstermine und Einreichungsfristen finden Sie hier.

Für die Beschäftigung als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung sind gem. § 18 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte folgende Unterlagen einzureichen:

Vom antragstellenden Vertragszahnarzt:

  • - Antragsformular auf Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes
  • - Anstellungsvertrag in Kopie
  • - Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in entsprechend der Vorgaben nach § 95e SGB V. Weitere Informationen finden Sie hier

Vom künftigen angestellten Zahnarzt:

  • - beglaubigte Approbationsurkunde
  • - beglaubigte Geburtsurkunde, ggf. Namensänderungsurkunde (z. B. Heiratsurkunde)
  • - beglaubigte Urkunde des Staatsexamens
  • - ggf. beglaubigte Promotionsurkunde
  • - ggf. beglaubigte Fachzahnarzturkunde
  • - aktueller Lebenslauf mit Unterschrift im Original
  • - Zeugnisse/Bescheinigungen über die zahnärztlichen Tätigkeiten seit der Approbation im Original bzw. beglaubigte Abschriften
  • - aktueller Auszug aus dem Zahnarztregister
  • - Erklärung über Rauschgift- und Trinksucht
  • - Erklärung über bestehende Beschäftigungsverhältnisse
  • - Erklärung über die wöchentliche Arbeitszeit
  • - Bescheinigung gem. § 18 Abs. 2c Zulassungsverordnung über bisherige Zulassungen als niedergelassener Vertragszahnarzt
  • - Einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0). Das Führungszeugnis muss am Sitzungstag vorliegen! Bitte beantragen Sie das Führungszeugnis rechtzeitig.
  • - Zahlungseingang der Antragsgebühr in Höhe von 120,00 €

Wird kein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen bzw. keine Versicherungsbescheinigung gemäß § 95e SGB V vorgelegt, muss der Ausschuss den Antrag ablehnen.

Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit, die Beendigung der Beschäftigung sowie Zeiten des Beschäftigungsverboten und der Elternzeit sind der KZV Bremen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Gem. § 46 Zulassungsverordnung beträgt die Antragsgebühr für die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes 120,00 €. Nach erfolgter Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400, 00 €erhoben, weitere 400,00 € sind nach erfolgter Eintragung in das Angestelltenverzeichnis zu erheben.

Praxisformen

Ein zugelassener Vertragszahnarzt ist an einem Praxisstandort niedergelassen und übt hier seine vertragszahnärztliche Tätigkeit aus. Er hat die Möglichkeiten angestellte Zahnärzte und Assistenten zu beschäftigen. Es ist möglich, mit einem oder mehreren Vertragszahnärzten eine

  • Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
    • - Genehmigung muss durch den Zulassungsausschuss erfolgen, ein Gesellschaftsvertrag ist beizufügen. Die Gebühren für das Gründen einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft betragen nach § 46 Absatz 1c Zulassungsverordnung 120 €.
    • - Eine Abrechnungsnummer (eine Abrechnung bei der KZV)
    • - Ein Patientenstamm
    • - Gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten, des Personals und der Ressourcen
    • - Gründung nur mit Vertragszahnärzten möglich
    • - Örtliche und überörtliche Gründung möglich

oder eine

  • Praxisgemeinschaft
    • - Zwei oder mehr Abrechnungsnummern (zwei oder mehr Abrechnungen bei der KZV)
    • - Zwei oder mehr Patientenstämme (strikte Trennung)
    • - Teilen der Räumlichkeiten, des Personals und der Ressourcen
    • - Gründung auch mit anderen Arztgruppen möglich

 zu gründen.
Einzureichen ist bei einer Gründung einer örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft oder bei einer Änderung der bestehenden örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft das entsprechende Antragsformular, ein Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag in beglaubigter Form sowie die Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in entsprechend der Vorgaben nach § 95e SGB V. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ein Zahlungseingang der Antragsgebühr in von 120,00 € muss bis spätestens zum Sitzungstag festzustellen sein.

örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft teilen Sie der KZV Bremen bitte frühzeitig mit dem entsprechenden Antragsformular mit. Anlagen sind nicht beizufügen.

Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten

Anders als bei der Zulassung als niedergelassener Vertragszahnarzt oder der Beschäftigung als angestellter Zahnarzt gem. § 32b der Zulassungsverordnung für Zahnärzte ist die Genehmigung eines Assistenten nicht an eine Sitzung des Zulassungsausschusses gebunden. Der Antrag muss rechtzeitig (ca. zwei Wochen) vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit eingereicht werden. Die Tätigkeitsaufnahme darf erst nach der erfolgten Genehmigung erfolgen. Eine Tätigkeitsaufnahme ohne Genehmigung durch die zuständige KZV hat Honorarrückforderungen und ggf. disziplinarische Maßnahmen zur Folge. Zahnärztliche Tätigkeiten ohne Genehmigung nicht der Vorbereitungs- und Weiterbildungszeit nicht angerechnet werden. Für Entlastungsassistenten mit einer vorläufigen Berufserlaubnis gem. § 13 Zahnheilkundegesetz, können die Tätigkeitszeiten als Entlastungsassistent nicht nachträglich auf die Vorbereitungszeit gem. § 3 Abs. 2 der Zulassungsverordnung angerechnet werden.

Jeder zugelassene Vertragszahnarzt kann gemäß der Assistentenrichtlinie der KZV Bremen vom 01.02.2020 einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen. Gleiches gilt für Medizinische Versorgungszentren. Bei Teilzeitbeschäftigten können auch mehrere Assistenten beschäftigt werden, solange der zusammengerechnete Tätigkeitsumfang die Summe von 1 nicht überschreitet. Bitte beachten Sie hierzu die verschiedenen Möglichkeiten des Tätigkeitsumfangs:

  • Ab 31 Stunden pro Woche                         1,00
  • 30-21 Stunden pro Woche                         0,75
  • 20-11 Stunden pro Woche                         0.50
  • Unter 10 Stunden pro Woche                   0,25

Änderungen oder vorzeitige Beendigungen eines Assistenten sind der KZV Bremen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Beschäftigungszeiten, welche ohne eine Genehmigung erfolgen, können der Vorbereitungs-/Weiterbildungszeit nicht angerechnet werden!

Entlastungsassistenten:

äftigung eines Entlastungsassistenten darf nicht der Vergrößerung der Praxis dienen. Ist der Entlastungsassistent mit einer Berufserlaubnis gem. § 13 Zahnheilkundegesetz genehmigt, so können diese Zeiten nicht der Vorbereitungszeit angerechnet werden. Einzureichende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde oder eine Berufserlaubnis gem. § 13 Zahnheilkundegesetz (Anzufordern bei der Senatorin für, Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen).

Vorbereitungsassistenten:

Insofern die Vorbereitungszeit nicht in einer Vollzeitbeschäftigung (ab 30 Stunden die Woche) absolviert wird, verlängert sie sich dementsprechend. Der Vorbereitungszeit anerkannt werden nur Beschäftigungen mit einem Tätigkeitsumfang von mind. 19 Stunden die Woche. Jeder Vertragszahnarzt und angestellte Zahnarzt, der seit mind. acht Quartalen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, kann einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Voraussetzung für die Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten ist der Erhalt der deutschen Approbation. Eine Genehmigung kann nicht mit einer Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz erfolgen. Erst nach erfüllter Vorbereitungszeit kann ein Zahnarzt in das Zahnarztregister eingetragen werden und somit als niedergelassener Vertragszahnarzt oder als angestellter Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung tätig werden.
Einzureichende Unterlagen:

  • - Vollständig ausgefüllter Antrag
  • - Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde

Weiterbildungsassistenten:

Zugelassene Vertragszahnärzte können einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen, wenn sie durch die Zahnärztekammer Bremen dazu ermächtigt worden sind (Kieferorthopädie und zahnärztliche Chirurgie). Voraussetzung für die Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten ist der Erhalt der deutschen Approbation. Eine Genehmigung kann nicht mit einer Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz erfolgen.
Einzureichende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
  • Weiterbildungsermächtigung der Zahnärztekammer Bremen

Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters

Um als Vertreter tätig zu werden, muss die deutsche Approbation vorliegen und mind. ein halbes Jahr der Vorbereitungszeit absolviert worden sein. Somit ist jeder zugelassene Vertragszahnarzt und angestellte Zahnarzt gem. § 32b Zulassungsverordnung zur Vertretung berechtigt. Ebenso wie die Genehmigung von Assistenten ist auch die Genehmigung eines Vertreters nicht an eine Sitzung des Zulassungsausschusses gebunden. Der Antrag muss rechtzeitig (ca. zwei Wochen) vor dem geplanten Beginn der Vertretung eingereicht werden. Die Tätigkeitsaufnahme darf erst nach der erfolgten Genehmigung erfolgen. Eine Vertretung ist nach § 32 Absatz 1 Zulassungsverordnung aus folgenden Gründen möglich:

  • Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub
  • Krankheit
  • Pflege eines nahen Angehörigen
  • Fortbildungen
  • Wehrübungen
  • Urlaub

Ein zugelassener Vertragszahnarzt kann sich innerhalb von zwölf Monaten für die Dauer von bis zu drei Monaten vertreten lassen. Eine zugelassene Vertragszahnärztin kann sich nach der Entbindung bis zu zwölf Monate vertreten lassen, wenn die Vertretertätigkeit und die Entbindung einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Die Vertretung dient der Überbrückung einer vorübergehenden Abwesenheit, nicht zum Ausgleich einer Berufsunfähigkeit. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so muss diese der KZV unverzüglich mitgeteilt werden.
Einzureichende Unterlagen:

  • - Vollständig ausgefüllter Antrag (Assistentenantrag)
  • - Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde des Vertreters


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