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HVM

Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) regelt auf Basis § 85 Abs. 4 des SGB V die Verteilung der Gesamtvergütung für die vertragszahnärztliche Versorgung aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtvergütungen auf das ganze Jahr sicherzustellen ist.

Dies geschieht im Lande Bremen durch die Bildung von individuellen Praxis-Budgets im Bereich KCH/KBR, PAR und KFO. Die HVM-Budgets ergeben sich aus den KCH-Fallzahlen (bzw. PAR- und KFO-Fallzahlen) je Quartal und den durchschnittlichen höchstzulässigen Fallwerten. Budgetüberschreitungen (vorläufige HVM-Einbehalte) bzw. -unterschreitungen werden in den jeweils folgenden Quartalen automatisch kumuliert bzw. verrechnet bis zur Vergütungsabrechnung des vierten Quartals. Den Abschluss des HVM-Jahres bildet die HVM-Restvergütung, die circa im Mai des jeweiligen Folgejahres durchgeführt wird.

Der Bereich Zahnersatz unterliegt seit 2005 nicht mehr der Budgetierung.

Jede Praxis erhält zum Ende eines Quartals die HVM-Vergütungsabrechnung des jeweiligen Vorquartals mit einer entsprechenden Berechnung.

Gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 15.05.2019 werden HVM-Honorareinbehalte vorläufig ausgesetzt.