Webcode: W00051

Berufshaftpflichversicherung

Jeder Vertragszahnarzt ist seit dem 20.07.2021 entsprechend § 95 e SGB V dazu verpflichtet, einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz in Form einer Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (nicht älter als 6 Monate) gegenüber dem zuständigen Zulassungsausschuss nachweisen.

Übersicht der geltenden Anforderungen gem. § 95e SGB V

Mindestversicherungssumme 3 Mio. Euro, mind. zwei abgedeckte Schadensfälle pro Kalenderjahr:

  • - Vertragszahnärzte in Einzelpraxis ohne angestellte Zahnärzte
  • - Berufsausübungsgemeinschaft ohne angestellte Zahnärzte (je Vertragszahnarzt)

Mindestversicherungssumme 5 Mio. Euro, mind. drei abgedeckte Schadensfälle pro Kalenderjahr:

  • - Vertragszahnärzte in Einzelpraxis mit angestellten Zahnärzten
  • - Berufsausübungsgemeinschaf mit angestellten Zahnärzten (je Vertragszahnarzt)
  • Medizinische Versorgungszentren
Nachweispflicht bei Antragstellung

Der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung ist in Form einer Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (nicht älter als 6 Monate) bei folgenden Anträgen an den Zulassungsausschuss zu erbringen:

  • - Antrag auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit
  • - Antrag auf Beschäftigung von angestellten Zahnärzten
  • - Antrag auf Ermächtigung
  • - Antrag auf Gründung/Änderung einer (über)örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

Wird der Nachweis nicht erbracht, kann keine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erfolgen.


Nachweispflicht für bereits Zugelassene

Wenn Ihr Versicherungsschutz endet oder Sie Änderungen in Ihrem Versicherungsumfang vornehmen, sind Sie zur unverzüglichen Anzeige beim zuständigen Zulassungsausschuss verpflichtet. Erbringen Sie den neuen Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten, muss der zuständige Zulassungsausschuss zunächst das Ruhen der Zulassung beschließen. Liegt auch zwei Jahre später kein oder kein ausreichender Nachweis vor, ist die Zulassung zu entziehen. Damit derartige Maßnahmen für Sie gar nicht erst zum Tragen kommen, informieren Sie sich bitte regelmäßig über die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungskonditionen. Ein Nachweis muss auch auf Verlangen des Zulassungsausschusses erbracht werden.

Kontakt

zulassung@kzv-bremen.de
zulassung@kzv-bremen.kim.telematik

Ann-Kathrin Rust
Leitung des Zulassungswesens
Tel.: 0421/22007-54

Zdenka Schröder
Sachbearbeiterin
Tel.: 0421/22007-55

Christine Zemitzsch
Sachbearbeiterin
Tel.: 0421/22007-56