Berufshaftpflichversicherung
Ende der Einreichungsfrist am 20.07.2023
Zum 20.07.2021 ist der § 95 e in das SGB V aufgenommen wurden. Der Nachweis der Berufshaltpflichtversicherung ist nun Teil der Zulassungsvoraussetzungen für die Genehmigung des Zulassungsausschusses für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit, der Beschäftigung von angestellten Zahnärzten sowie der Gründung/Änderung von örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften.
Eine Überprüfung muss für alle bestehenden und neugegründeten Praxisstandorte im KZV Bereich Bremen durch die Zulassungsausschüsse Bremen und Bremerhaven bis zum 20.07.2023 erfolgt sein. Sofern der Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten erbracht wird, muss der zuständige Zulassungsausschuss zunächst das Ruhen der Zulassung beschließen. Liegt auch zwei Jahre später kein oder kein ausreichender Nachweis vor, muss die Zulassung entzogen werden. Damit derartige Maßnahmen für Sie gar nicht erst zum Tragen kommen, prüfen Sie bzw. Ihr Versicherungsmakler bitte zeitnah, ob eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, welche derzeitige Deckungssumme Ihre Versicherung umfasst und ob diese Deckungssumme einschl. der jährlichen Beschränkung den gesetzlichen Anforderungen genügt und fordern Sie von Ihrer Versicherung eine aktuelle Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an. Die Versicherungen sind zur Ausstellung dieser Bescheinigung verpflichtet.
Als Nachweis nicht ausreichend ist z.B. eine einfache Beitragsrechnung, die Einholung eines Versicherungsangebots oder eine ältere Bescheinigung.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 95e SGB V zudem verpflichtet sind, dem zuständigen Zulassungsausschuss unverzüglich anzuzeigen, wenn Sie keinen Versicherungsschutz haben, Ihr Versicherungsschutz endet oder wenn Sie Änderungen in Ihrem Versicherungsumfang vornehmen.
Wird kein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen bzw. keine Versicherungsbescheinigung gemäß § 95e SGB V vorgelegt, muss der Ausschuss den Antrag ablehnen.
Nachweispflichtig ist der Vertragszahnarzt bzw. bei einer Berufsausübungsgemeinschaft die Vertragszahnärzte, nicht jedoch angestellte Zahnärzte.
Übersicht der geltenden Anforderungen gem. § 95e SGB V:
Praxisform | Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall / abgedeckte Schadensfälle pro Kalenderjahr |
Vertragszahnärzte in Einzelpraxis ohne angestellte Zahnärzte | 3 Mio. Euro, mindestens zwei abgedeckte Schadensfälle pro Kalenderjahr |
Vertragszahnärzte in Einzelpraxis mit angestellten Zahnärzten | 5 Mio. Euro, mindestens drei abgedeckte Schadensfälle pro Kalenderjahr |
Berufsausübungsgemeinschaft ohne angestellte Zahnärzte |
je Vertragszahnarzt der Berufsausübungsgemeinschaft: 3 Mio. Euro, mindestens zwei abgedeckte Schadensfälle pro Kalenderjahr Wenn nur eine Bescheinigung für die Berufsausübungsgemeinschaft ausgestellt werden soll, muss in dieser bestätigt werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung je Vertragszahnarzt den Anforderungen des § 95e Abs. 2 SGB V entspricht. |
Berufsausübungsgemeinschaf mit angestellten Zahnärzten |
5 Mio. Euro, mindestens drei abgedeckte Schadensfälle pro Kalenderjahr Wenn nur eine Bescheinigung für die Berufsausübungsgemeinschaft ausgestellt werden soll, muss in dieser bestätigt werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung je Vertragszahnarzt den Anforderungen des § 95e Abs. 2 SGB V entspricht. |
Medizinisches Versorgungszentren | 5 Mio. Euro, mindestens drei abgedeckte Schadensfälle pro Kalenderjahr |
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