Corona-Schnelltests
Abrechnung von Schnelltests nur noch über das Service-Portal
Wie wir Ihnen mit dem Rundschreiben Nr. 2 vom 08.02.2021 mitgeteilt hatten, können seitdem die Kosten für die bei Praxismitarbeiterinnen durchgeführten PoC-Antigen-Tests („Schnelltests“) über das Service-Portal abgerechnet werden.
Für das vierte Quartal 2020 hatten wir Ihnen noch hilfsweise eine Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt, mit der sie bereits Ihre Test-Abrechnungen per E-Mail-Anhang an die KZV übersenden konnten. Mit der nun bestehenden Möglichkeit, auch Schnelltests über das Service-Portal abzurechnen, entfällt die Abrechnung per Excel-Tabelle. Bitte übersenden Sie keine Excel-Tabellen mehr an die KZV, sondern erfassen sie die Abrechnungsdaten für die Schnelltests direkt im Service-Portal.
Die Vorgehensweise hierfür entnehmen Sie bitte der Kurzanleitung, die Sie hier im Downloadbereich aufrufen können.
"Mit der erneuten Änderung der Corona-Testverordnung durch das Bundesgesundheitsministerium haben sich inhaltlich für Zahnärzte keine Änderungen ergeben.
Die Durchführung und Abrechnung von Schnelltests ist weiterhin grundsätzlich nur für das eigene Praxispersonal zulässig. Eine darüber hinausgehende Testung auch von Patienten in Zahnarztpraxen setzt die vorherige Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst voraus. Eine solche Beauftragung ist nach unserem Kenntnisstand im Land Bremen derzeit nicht geplant.
Mit der Änderung der Corona-Testverordnung wird der bisherige Höchstbetrag für selbst beschaffte und durchgeführte Schnelltests von derzeit 9,- mit Wirkung ab dem 01.04.2021 auf 6,- je Test abgesenkt.
Für die Online-Abrechnung der von Ihnen durchgeführten Schnelltests über das Service-Portal der KZV Bremen beachten Sie bitte die Kurzanleitung, die Ihnen auf hier im Download-Bereich zur Verfügung steht.
Bitte erfassen Sie Ihre durchgeführten Schnelltests monatsweise. Die Auszahlung der Schnelltests
erfolgt quartalsweise mit der Schlussabrechnung. So erfolgt die Auszahlung für alle bis zum
31.03.2021 zur Abrechnung übermittelten Tests mit der Restzahlung für das Quartal I/21 Ende Juni.
Eine Übersicht der zugelassenen und abrechenbaren Schnelltests erhalten Sie auf der Homepage des „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte“ in der Rubrik „Medizinprodukte / Antigentests auf SARS-CoV-2“ bzw. unter
www.bfarm.de/antigentests
MKG-Praxen mit ärztlicher und zahnärztlicher Zulassung rechnen die Schnelltests ausschließlich gegenüber der KV Bremen ab.